Allgemeine Geschäftsbedingungender Hagenhoff Werbeagentur GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Produkte und Dienstleistungen im B2B Bereich der Hagenhoff Werbeagentur GmbH & Co. KG, Liebigstraße 29, 49074 Osnabrück („Auftragnehmerin“) gelten für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aller Art, unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstigen Vertrag handelt („Leistungen“) soweit die Auftragnehmerin für Gewerbetreibende und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB oder für juristische Personen des öffentlichen Rechts („Auftraggeber“; „Auftraggeber und Auftragnehmerin gemeinsam „die Vertragsparteien“) tätig wird.
(2) Die Auftragnehmerin schließt keine Verträge mit Verbrauchern ab. Die Angebote und Inhalte auf der Website der Auftragnehmerin richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende und Unternehmer im Sinne des §14 BGB.
(3) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur insoweit Gültigkeit, als die Auftragnehmerin ihnen schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis der AGB des Auftraggebers mit der Erbringung der Leistungen vorbehaltlos beginnt.
§ 2 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind Agenturdienstleistungen, Beratungsleistungen und/oder andere Leistungen, die die Auftragnehmerin dem Auftraggeber für die Erstellung, Erweiterung, Optimierung und Pflege von Online- und analogen Marketing- Kampagnen für Produkte und Dienstleistungen des Auftraggebers angeboten hat und die vom Auftraggeber angenommen wurden.
§ 3 Vertragsbedingungen und Vertragsschluss, Leistungszeit und Verzögerung
(1) Angebote der Auftragnehmerin, die Preise enthalten, kann der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen, soweit keine kürzere Frist bestimmt ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Auftragnehmerin nicht mehr an das Angebot gebunden. Ein etwaig durch die Auftragnehmerin erstellter Kostenvoranschlag, stellt nur eine Aufforderung zur Angebotsabgabe durch den Auftraggeber dar, welches zwingend noch der Annahme durch die Auftragnehmerin bedarf.
(2) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet die Auftragnehmerin dabei nicht die Erbringung eines Werks und es wird kein Werkvertrag geschlossen.
(3) Ist eine gesonderte Vergütung für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs einer Werbemaßnahme vereinbart, wird diese sonach als erfolgsabhängiger Bonus gezahlt. Ein Anspruch auf Erreichung eines bestimmten Erfolges durch die Beratungs- oder Agenturleistung der Auftragnehmerin besteht nicht.
(4) In Bezug auf die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Auftraggeber steht der Auftragnehmerin in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
§ 4 Leistungszeit und Verzögerung
(1) Von der Auftragnehmerin in Aussicht gestellte Ausführungs- oder Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin verbindlich zugesagt oder vereinbart ist. Wurde eine Lieferzeit verbindlich vereinbart, beginnt diese erst mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen.
(2) Ausführungs- oder Lieferfristen werden angemessen um die Dauer der Behinderung verlängert, wenn die Auftragnehmerin an der ordnungsgemäßen Ausführung gehindert wird durch
- (a) einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers;
- (b) Streik oder Aussperrung im Betrieb der Auftragnehmerin oder in einem unmittelbar für sie arbeitenden Betrieb;
- (c) höhere Gewalt oder einen anderen für die Auftragnehmerin unabwendbaren Umstand.
(3) Der Auftraggeber hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß zu erbringen. Unterlässt der Aufraggeber eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin, bleibt der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin unberührt.
§ 5 Änderung des Vertrages
(1) Soll nach Vertragsschluss der Gegenstand oder Umfang von vereinbarten Leistungen geändert werden, unterbreitet die Auftragnehmerin hierzu ein neues Angebot; die Änderung wird erst mit der hierzu erteilten Auftragsbestätigung wirksam.
(2) Sollen nach Vertragsschluss zusätzliche Leistungen vereinbart werden, unterbreitet die Auftragnehmerin hierzu ein Nachtragsangebot; der Zusatzauftrag wird erst mit der hierzu zu erteilenden Auftragsbestätigung wirksam und ist selbständig und unabhängig vom zuvor geschlossenen Vertrag zu erfüllen.
(3) Wünscht der Auftraggeber die Ausführung einer im Vertrag nicht enthaltenen Leistung, ist diese zusätzlich zu vergüten. Diese Vergütung wird, wenn nicht anders vereinbart, nach dem tatsächlichen Lieferumfang bzw. Zeitaufwand zu den bei Ausführung geltenden Preisen berechnet.
§ 6 Beauftragung von Dritten
(1) Die Auftragnehmerin ist hinsichtlich der Art der Durchführung der Leistung/des Auftrags nach Zeit und Ort grundsätzlich frei, soweit sich nichts anderes aus dem Auftrag ergibt.
(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr übertragenen Aufträge selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die Auftragnehmerin vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, sofern die Auftragnehmerin dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
(4) Aufträge an Werbeträger erteilt die Auftragnehmerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Auftraggeber stellt insoweit die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern frei.
(5) Angebote der Auftragnehmerin an den Auftraggeber, die Preise enthalten, kann der Aufraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Auftragnehmerin an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Auftragnehmerin einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin noch nicht ein bindendes Angebot zu sehen.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sämtliche vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer und Versandkosten.
(2) Künstlersozialabgabe, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
(3) Interne Sachkosten, die der Auftragnehmerin zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z.B. Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungskosten sowie Reisekosten), berechnet die Auftragnehmerin dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.
(4) Zahlungen dürfen nur an die Auftragnehmerin oder an von dieser, schriftlich bevollmächtigte Personen, geleistet werden.
(5) Rechnungen der Auftragnehmerin sind binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(6) Die Abrechnung einer dauerhaften Betreuung erfolgt vorab oder zum 15. eines Monats, wenn im Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Ist mit dem Auftraggeber nichts anderes schriftlich vereinbart, sind Zahlungen ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt Rechnung auf das Konto der Auftragnehmerin zu leisten.
(7) Die Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt auch in den Fällen bestehen, in denen die von Auftragnehmerin erbrachte Leistung von Dritten, wie bspw. Werbeplattformen und sozialen Netzwerken, welche der Auftraggeber nutzen wollte, nicht übernommen werden, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Auftragnehmerin vor.
(8) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, alle mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen abzurechnen, auch wenn der Auftraggeber Leistungen nicht in Anspruch nimmt.
§ 8 Abnahme, Mängelrügen bei gesondert vereinbarten Werkleistungen
(1) Sofern es sich entsprechend individualvertraglicher Vereinbarung um eine Werkleistung handelt, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb 15 Tagen nach Ablieferung abgelehnt wird.
(2) Mängelrügen sind jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels im Geschäftsgang des Auftraggebers erhoben und der Auftragnehmerin angezeigt werden.
(3) Ist die Überprüfung des Leistungsergebnisses erfolgreich, erklärt der Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin schriftlich die Abnahme.
§ 9 Zurückbehaltung, Aufrechnung
Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von der Auftragnehmerin anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 10 Kündigung, Laufzeit von dauerhaften Betreuungen
(1) Bei einer dauerhaften Betreuung ist für die im jeweiligen Hauptvertrag vereinbarte Laufzeit fest geschlossen.
(2) Die Vertragslaufzeit verlängert sich vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber jeweils um einen Monat, wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag spätestens 30 Tage vor Ablauf der Erstlaufzeit oder der verlängerten Laufzeit gekündigt hat.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Im Fall der vorzeitigen Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund bleibt der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Auftragnehmerin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 11 Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers
Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche wegen eines Mangels, ist ohne Zustimmung der Auftragnehmerin ausgeschlossen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Jede von der Auftragnehmerin gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des hierfür vereinbarten Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen Eigentum von Auftragnehmerin. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung an Dritte ist nicht zulässig.
§ 13 Verzug
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin beginnen nicht, bevor die Auftragsbestätigung ergangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei Auftragnehmerin vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
(2) Sofern eine Vorkasse vereinbart ist, kann die Leistung bis zur Zahlung verweigert werden.
(3) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Erbringung von weiteren Leistungen davon abhängig zu machen, dass alle fälligen Forderungen nebst Kosten für ein Inkasso und ggf. eine Rechtsverfolgung durch den Auftraggeber ausgeglichen sind. Die Einstellung der Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin befreit den Auftraggeber jedoch nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag.
(4) Ist der Auftraggeber im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber der Auftragnehmerin in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Die Auftragnehmerin wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.
§ 14 Haftung
(1) Die Haftung der Auftragnehmerin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 14 eingeschränkt.
(2) Die Auftragnehmerin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Leistung, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die Auftragnehmerin gem. § 14 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
(5) Die Einschränkungen dieses § 14 gelten nicht für die Haftung der Auftragnehmerin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Die Auftragnehmerin haftet insbesondere nicht für Rechtsverletzungen durch verwendete Schlüsselworte, Anzeigentexte, Programmcodes, Inhalte, Gestaltungselemente und dergleichen, die ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Insbesondere ist Auftragnehmerin nicht verpflichtet, die verwendeten Materialien auf mögliche Verletzungen von Schutzrechten Dritter zu überprüfen. Diese Pflicht obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.
(7) Soweit die Auftragnehmerin von Dritten für Rechtsverletzungen in Anspruch genommen wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen Dritter vollumfänglich freizustellen. Sowohl die Auftragnehmerin als auch der Auftraggeber haben sich wechselseitig unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche Dritter geltend gemacht werden. Die Auftragnehmerin haftet auch nicht für Sperrungen oder Aussetzungen von Accounts durch die jeweiligen Account-Provider, Werbenetzwerke oder sonstige Kooperationspartner des Auftraggebers, sofern sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich hierfür die Ursache gesetzt hat.
§ 15 Gewährleistung
(1) Für neu hergestellte Sachen beträgt die Gewährleistung 1 Jahr. Für gebrauchte Sachen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der jeweiligen Übergabe der Leistung an den Auftraggeber. Dieser hat unverzüglich die gelieferte Sache auf Mängel zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Wochen ab Empfang der Ware/Leistung schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Auftraggeber trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für Mängel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Mängelrügen werden nur dann anerkannt, wenn sie schriftlich unmittelbar der Auftragnehmerin mitgeteilt wurden.
(2) Bei Vorliegen eines festgestellten und ordnungsgemäß angezeigten Mangels, den die Auftragnehmerin zu vertreten hat, steht dem Auftraggeber zunächst das Recht zu, von der Auftragnehmerin Nacherfüllung zu verlangen. Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Auftragnehmerin durch Behebung des Fehlers oder Neulieferung der Ware. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mängelbehebung erfolgt, trifft die Auftragnehmerin nach eigenem Ermessen. Darüber hinaus hat die Auftragnehmerin das Recht, bei Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs eine neuerliche Nachbesserung, wiederum innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Erst wenn diese fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Ist Gegenstand die Lieferung von Software, ist die Auftraggeberin berechtigt, pro Mangel drei Nachbesserungsversuche durchzuführen.
§ 16 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber erhält, sofern nicht anders vereinbart, ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von der Auftragnehmerin erstellten und zur Verfügung gestellten Leistungs- und Arbeitsergebnissen. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von Auftragnehmerin für den Auftraggeber erstellt wurden (z. B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.
(2) Erstellt die Auftragnehmerin im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber.
(3) Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Auftragnehmerin (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Auftragnehmerin, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.
(4) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Auftraggeber die Auftragnehmerin nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat. Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an Auftragnehmerin über.
(5) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der Auftragnehmerin.
(6) Zieht die Auftragnehmerin zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(7) Die Auftragnehmerin hat an allen Bildern, Videos, Texten, Webinaren, Datenbanken etc., die von ihr veröffentlicht werden (z.B. auf Facebook oder auf passwortgeschützten Plattformen), ausschließliche Urheberverwertungsrechte. Jegliche Nutzung dieser Inhalte ist ohne Zustimmung der Auftragnehmerin nicht gestattet. Die Verletzung der Urheberrechte der Auftragnehmerin werden zivilrechtlich verfolgt und strafrechtlich bei der zuständigen Ermittlungsbehörde zur Anzeige gebracht.
§ 17 Referenznennung
Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin das Recht ein, ihn in jedem Medium als Referenz zu benennen. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Bezeichnungen oder Logos. Eine Verpflichtung der Auftragnehmerin zur Referenzbenennung besteht jedoch nicht.
§ 18 Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der Auftragnehmerin vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
§ 19 Datenschutz und Datensicherheit
(1) Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Auftragnehmerin übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Auftragnehmerin im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von der Auftragnehmerin während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.
(3) Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Auftragnehmerin sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
§ 20 Anwendbares Recht., Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann iSd § 1 Abs. 1 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte in Osnabrück für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. In allen anderen Fällen kann die Auftragnehmerin oder der Auftraggeber Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin.
(3) Für sämtliche Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung entstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: März 2025